AGB

Allgemeine geschäfts- und honorarbedingungen

  1. Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen insbesondere Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist unser Adressat verpflichtet, uns Schadensersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die im Erfolgsfall angefallen wäre. Wir sind nicht verpflichtet, den Erfolgsfall zu beweisen.
  2. Ist dem Adressaten die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er dies unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Frist von fünf Tagen, nach Zugang des Angebotes schriftlich mitzuteilen. Andernfalls kann sich der Adressat auf eine solche Kenntnis nicht berufen und wird in vollem Umfang provisionspflichtig. Vorherige Kenntnis bezüglich eines Objektes, zu dem wir Alleinauftrag haben, schließt die Pflicht zur Provisions-zahlung nicht aus. Der Nachweis gilt auch dann von uns geführt, wenn das von uns nachgewiesene Objekt später von anderer Seite und evtl. zu anderen Bedingungen dem Adressaten angeboten wird.
  3. Der Maklerauftrag gilt unter gleichzeitiger Anerkennung unserer Geschäfts- und Honorarbedingungen als erteilt, wenn wir zu einer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit auf-gefordert werden oder wenn unser Angebot angenommen wird, ebenfalls wenn Verhandlungen mit uns oder unserem Auftraggeber aufgenommen werden.
  4. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben beruhen auf uns erteilten Informationen. Wir bemühen uns über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige An-gaben zu erhalten. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird hiermit als ausdrücklich ausgeschlossen vereinbart.
  5. Unsere Angebote und Nachweise sind freibleibend, so dass Zwischenverkauf und –vermietung bzw. –verpachtung vorbehalten sind.
  6. Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder Vermittlung ein Vertrag zustande kommt. Darauf gründet sich die Verpflichtung, uns unverzüglich Mit-teilung zu machen, wenn und zu welchen Bedingungen über ein von uns angebotenes Objekt ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Provisionspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn ein von unserem Angebot abweichender Vertrag zustande kommt. Der Anspruch auf Provision bleibt auch dann bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auf-lösender Bedingung, die vom Adressaten zu vertreten sind, erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes aufgelöst oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht wird bzw. nicht erfüllt wird. Wir der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz in Höhe der Gesamtprovision verpflichtet. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Konditionen abgeschlossen wird, die vom Angebot ab-weichen. Ebenso ist die angegebene Provision zur Zahlung fällig, wenn der Adressat das angebotene Objekt im Wege der Zwangsversteigerung ersteht oder vom Konkursverwalter direkt erwirbt, es vom Veräußerer mietet oder sich bei diesem beteiligt.

    Die Provision ist auch bei Verstoß gegen eine dieser Geschäfts- und Honorarbedingungen sofort zur Zahlung fällig.
  1. Provisionspflichtig sind folgende Geschäfte: Abschlüsse mit einem von der Maklerfirma nachgewiesenen Verkäufer, Vermieter, Verpächter(Grundstücks- oder Haus-eigentümer), ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Objekt inner-halb eines Jahres nach Vertragsabschluss. Objektanschriften ohne Anschrift des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers sowie Ersatz-, Zusatz-, bzw. Ergänzungs-geschäfte fallen ebenso darunter
  2. Die Provision für Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit beträgt bei:
    • Ankauf von Haus- und Grundbesitz, Eigentumswohnungen und Kapitalanlagen für den Käufer 3 % des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    • An-, Verkaufs-, Options-, Erbbau- und Dauerwohnrechte für den Eigentümer und den Berechtigten jeweils 3 % des Objektwertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    • Vermietungen und Verpachtungen für Anmieter bzw. Anpächter zwei Netto-Monatsmieten bei Wohnräumen bzw. drei Netto-Monatsmieten bei Gewerbeobjekten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Wird ein durch unsere Tätigkeit gemietetes(gepachtetes) Objekt (Grundstück, Haus, Geschäft, Wohnung) innerhalb von 24 Monaten nach dem Zustandekommen des Miet-(Pacht-) Vertrages vom Vermieter(Verpächter) erworben, so sind die dafür zu zahlenden Maklergebühren bei Abschluss des Kaufvertrages unter Anrechnung der vorher für den Miet-(Pacht-) Vertrag entrichteten Maklergebühren fällig.
  4. Von diesen Geschäfts- und Honorarbedingungen abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich abgefasst werden. Im übrigen berührt eine etwaige teilweise Unwirksamkeit von einzelnen Bedingungen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  5. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Erfüllungsort für die Honorierungsverpflichtungen unser Geschäftssitz ist. Als Geschäftssitz gilt Neuss als vereinbart, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  6. Im Rahmen der Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir keinerlei Zahlungen oder sonstige Leistungen eines Käufers (Mieters) für den Verkäufer (Vermieter) entgegennehmen.