Allgemeine geschäfts- und honorarbedingungen
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder Vermittlung ein Vertrag zustande kommt. Darauf gründet sich die Verpflichtung, uns unverzüglich Mit-teilung zu machen, wenn und zu welchen Bedingungen über ein von uns angebotenes Objekt ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Provisionspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn ein von unserem Angebot abweichender Vertrag zustande kommt. Der Anspruch auf Provision bleibt auch dann bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auf-lösender Bedingung, die vom Adressaten zu vertreten sind, erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes aufgelöst oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht wird bzw. nicht erfüllt wird. Wir der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz in Höhe der Gesamtprovision verpflichtet. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Konditionen abgeschlossen wird, die vom Angebot ab-weichen. Ebenso ist die angegebene Provision zur Zahlung fällig, wenn der Adressat das angebotene Objekt im Wege der Zwangsversteigerung ersteht oder vom Konkursverwalter direkt erwirbt, es vom Veräußerer mietet oder sich bei diesem beteiligt.
Die Provision ist auch bei Verstoß gegen eine dieser Geschäfts- und Honorarbedingungen sofort zur Zahlung fällig.Mit einer klaren Vision und einem engagierten Team bieten wir Dienstleistungen, die auf Qualität, Fachkenntnisse und Kundenzufriedenheit basieren.